Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH (download als pdf)

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

.    a)  Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH.

.    b)  Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie der Fa. Kiesa Anlangenbau GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

.    c)  Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.[1]

2.) Angebote, Nebenabreden

.    a)  Die Angebote der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

.    b)  Enthält eine Auftragsbestätigung der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

.    c)  Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung

.    a)  Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

.    b)  Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

.    c)  Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

.    d)  Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

.    e)  Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH Aufträge erteilen. Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn sie beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH den Auftrag selbst durchzuführen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

.    a)  Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

.    b)  Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

.    c)  Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH haftet nur bei nachgewiesenen Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungssumme ist maximal bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswertes begrenzt. Die Haftung der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH für indirekte, mittelbare und/oder Folgeschäden aller Art, z.B. für Produktionsausfall oder Produktionsminderung, Produktivitätsverlust und für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

.    d)  Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH hat ihre Leistungen mit der von ihr als Fachleute zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

5.) Rücktritt vom Vertrag

.    a)  Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

.    b)  Bei Verzug der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer 
angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

.    c)  Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.

.     d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.) Honorar, Leistungsumfang

.    a)  Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

.    b)  In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist 
gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

.    c)  Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

.    d)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen 
Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

7.) Erfüllungsort

.    a)  Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH.

.    b)  Nicht eingeschriebene Dokumente und elektronische Nachrichten gelten solange als nicht erfolgreich übermittelt, solange die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH die Übermittlung mit einer Antwort oder einer anderen geeigneten Form explizit bestätigt hat.

8.) Geheimhaltung

.    a)  Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

.    b)  Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH ist auch zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu 
veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

.    a)  Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

.    b)  Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

.    c)  Die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH anzugeben.

.    d)  Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10.) Rechtswahl, Gerichtsstand

.    a)  Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

.    b)  Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH vereinbart.



[1] Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:

–  Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH 
oder seiner Vertreter aus.

–  Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.d und 3.e wird die Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH in der Verständigung hinweisen.

–  Punkte 4.a, 4 b und 4.c gelten nicht.

–  Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.

–  Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.

–  Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH und für 
Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, von der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit 
der Forderung der Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH stehen.

–  Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.

–  Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der 
Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen